Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Für den Verkauf von Obst und Gemüse durch die

OGM Obstgroßmarkt Mittelbaden eG
Konrad-Adenauer-Straße 16
77704 Oberkirch

gelten nachstehende Bedingungen:

§ 1 Geltungsbereich und Änderung der Geschäftsbedingungen

  1. Für alle Lieferungen der Erzeugerorganisation aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer, sind -falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind- ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Gleiches gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
  2. Ergänzend gelten die Handelsbräuche für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse (COFREUROP), soweit sie nicht durch die nachstehenden Bedingungen abgeändert oder ergänzt werden.
  3. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Der Verkauf erfolgt durch Versteigerung oder durch Freihandverkauf.
  2. Sofern es von der Genossenschaft verlangt wird, hat der Käufer oder dessen Beauftragter die Übernahme der Ware zu bestätigen.
  3. Der Freihandverkauf erfolgt ab Genossenschaft oder einem anderen vereinbarten Platz.
    Wird beim Freihandverkauf keine Preisvereinbarung getroffen, so ist für Waren gleicher Sorte und Qualität ein von der Genossenschaft bestimmter Preis zugrunde zu legen. Bezüglich der Zusammensetzung des Kaufpreises gilt § 4 Absatz 1.

§ 3 Lieferung

  1. Die Erzeugerorganisation ist auch berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
  2. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen einschließlich Betriebsstilllegung, Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Hagel- oder Gewitterschäden), Pandemien oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Erzeugerorganisation – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird diese für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Erzeugerorganisation auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Erzeugerorganisation seitens seiner Vorlieferanten ist die Erzeugerorganisation von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Käufer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Käufer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.
  3. Der Käufer hat den Abtransport der Ware unverzüglich nach Kaufabschluss und Bereitstellung vorzunehmen. Eine längere Lagerung ist nur im Einvernehmen mit der Erzeugerorganisation statthaft. Die Lagerkosten gehen hierbei ab Bereitstellung zu Lasten des Käufers. Der Versand ‑ auch innerhalb desselben Versandortes ‑ erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn die Ware mit Fahrzeugen der Erzeugerorganisation befördert wird. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Die Erzeugerorganisation wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Erzeugerorganisation auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
  4. Bei Transportkostenänderungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge kann die Erzeugerorganisation den Kaufpreis entsprechend ändern, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

§ 4 Kaufpreis und Zahlung

  1. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem vereinbarten Warenpreis, jeweils zuzüglich 1 % des Warenwertes, zuzüglich der Kosten für die jeweilige Verpackung, zuzüglich sonstiger Nebenkosten, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
  2. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Erzeugerorganisation mit Abschluss des Kaufvertrages Anspruch auf sofortige Zahlung des Rechnungsbetrages ohne Abzug. Sie kann verlangen, dass vor Auslieferung der Ware gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.
  3. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Erzeugerorganisation, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
  4. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
  5. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Erzeugerorganisation nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
  6. Im Falle einer Zahlung im SEPA‑Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die Genossenschaft den Käufer bei einmaliger SEPA‑Lastschrift und bei jeder SEPA‑Dauer­lastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens fünf Werktage vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA‑Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die Genossenschaft den Käufer spätestens fünf Werktage vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

§ 5 Kontokorrent

  1. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt für das die Regelung der §§ 355 ff. HGB gelten.
  2. Soweit der aktuelle Saldo des Kontokorrentkontos nicht auf der jeweiligen Rechnung der Erzeugerorganisation mitgeteilt wird, verschickt die Erzeugerorganisation monatliche Kontoauszüge. Sowohl die Mitteilung des jeweils mit Übersendung einer Rechnung fortgeschriebenen aktuellen Saldos als auch der Kontoauszug gelten als Rechnungsabschluss. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Erzeugerorganisation wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Die Erzeugerorganisation ist berechtigt, in Abweichung der sich aus §§ 355 ff. HGB ergebenden Zinsregelungen für die Zeit der Überschreitung des jeweiligen Zahlungszieles Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz, mindestens den ihr entstandenen Zinsschaden, geltend zu machen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware inkl. Verpackung bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Erzeugerorganisation aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Erzeugerorganisation. Die Erzeugerorganisation ist bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt, nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Käufers oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Erzeugerorganisation Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Erzeugerorganisation das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Käufer verwahrt diese für die Erzeugerorganisation.
  3. Der Käufer hat die der Erzeugerorganisation gehörenden Waren auf deren Verlangen in dem von ihm gewünschten Umfang gegen die von ihm bezeichneten Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Erzeugerorganisation ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

    Der Käufer ist zurWeiterveräußerung der Ware, auch der aus Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt.
  4. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Erzeugerorganisation ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an die Erzeugerorganisation durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen bestrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Erzeugerorganisation an den veräußerten Waren entspricht, an die Erzeugerorganisation ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Erzeugerorganisation stehen zusammen mit anderen, nicht der Erzeugerorganisation gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden bestrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Erzeugerorganisation ab.
  5. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Erzeugerorganisation auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Erzeugerorganisation Abtretungsanzeigen auszuhändigen.
  6. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Erzeugerorganisation die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Erzeugerorganisation bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Erzeugerorganisation auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet. Der Käufer ist auf Verlangen der Erzeugerorganisation verpflichtet, die Abtretung seiner Forderungen gegen den Dritten in Textform zu bestätigen. Die Erzeugerorganisation ist berechtigt, dem Dritten die erfolgte Forderungsabtretung mitzuteilen.

§ 7 Kaufgebot für Dritte

Es ist möglich, dass ein Käufer Kaufgebote für Dritte (zugelassene Käufer der Erzeugerorganisation) abgibt; die Erzeugerorganisation steht es frei, das Kaufgebot anzunehmen oder abzulehnen. Der Bieter übernimmt die Gewähr für die rechtzeitige Bezahlung des Kaufpreises und haftet neben dem Käufer als Gesamtschuldner.

§ 8 Leistungsstörung / Annahmeverzug

  1. Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Erzeugerorganisation kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
  2. Wird die verkaufte Ware ganz oder teilweise nicht fristgerecht abgenommen oder von dem Käufer im Einvernehmen mit dem Erzeugergroßmarkt diesem zurückgegeben, so ist der Erzeugergroßmarkt berechtigt, diese Ware ohne weitere Fristsetzung eigenhändig zu verwerten. Einen sich ergebenden Mindererlös hat der erste Käufer dem Erzeugergroßmarkt zu ersetzen, zuzüglich etwaiger weiterer durch den Annahmeverzug entstehender Kosten.
  3. Die Erzeugerorganisation kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.

§ 9 Mängelrüge/Mängelansprüche

  1. Mit der Übergabe der verkauften Ware bzw. mit deren Bereitstellung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
  2. Nach Bereitstellung der Ware ab Markt oder vereinbarter Übergabestelle muss die Ware unverzüglich auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit geprüft werden. Mängel, die bei sachgerechter Prüfung festgestellt werden können, müssen unverzüglich und bevor die Ware den Markt bzw. die vereinbarte Übergabestelle verlassen hat, gerügt werden. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
  3. Fristgerecht erhobene Beanstandungen sind durch die Geschäftsleitung oder deren Beauftragte (z. B. Marktprüfer) festzustellen; hierüber ist ein Gutachten zu fertigen.
  4. Zu Recht erhobene Beanstandungen berechtigen nur zur Herabsetzung des Kaufpreises.

§ 10 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. §§ 10 (1) und 10 (2) gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
    • der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
    • der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
    • der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
    • der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  1. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft.
  2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Verpackung

  1. Einwegverpackungen werden dem Käufer zu dem von der Erzeugerorganisation festgelegten Preis in Rechnung gestellt und der Käufer übernimmt es, die Entsorgung der Einwegverpackungen für die Erzeugerorganisation durchzuführen.
  2. Die von der Erzeugerorganisation zur Verfügung gestellte Mehrwegverpackung und das Transportmaterial bleiben dessen Eigentum, sofern es sich nicht um Eigentum Dritter handelt. In diesem Fall gelten darüber hinaus die jeweiligen Sonderbedingungen für die Nutzung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Alle Arten von Mehrwegverpackung und Transportmaterial werden dem Käufer gegen Berechnung eines Pfandgeldes und einer Benutzungsgebühr überlassen, die sofort fällig und zu entrichten sind. Der Käufer hat die ihm überlassene Mehrwegverpackung in einwandfreiem Zustand und fristgemäß zurückzugeben. Im Eigentum der Erzeugerorganisation stehende Mehrwegverpackung ist innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Abgabe zurückzugeben.
  4. Der Käufer trägt nach Gefahrübergang das Verlustrisiko für die Mehrwegverpackung. Geht die Mehrwegverpackung aus einem wie auch immer gearteten Grund unter, so ist die Erzeugerorganisation nicht verpflichtet, das dafür bezahlte Pfandgeld zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe der Mehrwegverpackung in beschädigtem oder unbrauchbarem Zustand oder verspätet, so ist die Erzeugerorganisation wahlweise berechtigt, Schadensersatz oder eine besondere Benutzungsgebühr zu verlangen oder die Rücknahme unter Verfall des Pfandgeldes zu verweigern. Bei Rücklieferung von Mehrwegverpackung werden Pfandbeträge nur gutgeschrieben, wenn und soweit das Verpackungsmaterial von der Erzeugerorganisation entliehen und Pfandbeträge hinterlegt wurden.

§ 12 Bestandsschutz

  1. Es ist dem Käufer bekannt, dass die Mitglieder der Erzeugerorganisation entsprechend der mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen zur Erzeugerorganisation verpflichtet sind, ihre gesamte zum Verkauf bestimmte Ernte an Obst-, Gemüse- und Gartenbauerzeugnissen an die Erzeugerorganisation zu liefern bzw. über diese zu vermarkten. Die Verpflichtung der Mitglieder beruht auf der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse, gemäß den jeweils geltenden europäischen und nationalen Regelungen für anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse. Um Verstöße gegen die Marktorganisation für Obst und Gemüse zu verhindern, ist es dem Käufer untersagt, Obst, Gemüse und/oder gartenbauliche Erzeugnisse unter Ausschaltung der Erzeugerorganisation direkt bei einem oder mehreren ihrer Mitglieder zu beziehen.
  2. Bei festgestellten Verstößen des Käufers gegen die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 ist die Erzeugerorganisation berechtigt, den Käufer sofort vom Freihandverkauf auszuschließen. Der Käufer haftet ferner für den der Erzeugerorganisation durch den unerlaubten Direktbezug bei dessen Mitglied/bei dessen Mitgliedern entstandenen Schaden.

§ 13 Schlussbestimmungen

Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie etwaige zukünftige Änderungen dieser Bedingungen werden bei der Erzeugerorganisation an gut sichtbarer Stelle ausgehängt; auf Wunsch werden die Bedingungen auch ausgehändigt. Mit der Abgabe eines Gebotes erkennt der Käufer diese Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung an.